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Grundgesetz Artikel 18
22.01.2017, 22:33
Beitrag: #3
RE: Grundgesetz Artikel 18
(22.01.2017 05:02)Marek1964 schrieb:  ./.

Der Entzug von Rechten bei antidemokratischer Betätigung kann aber mE schon in Betracht kommen - allerdings bei sehr restriktiver Interpretation. Wenn ich sehe, wie auch hier als "braune Hetze" u.ä. interpretiert wird, sage ich, wie mit dem Überholen im Strassenverkehr: Im Zweifel nie.
./.

"Derjenige" verstösst ja in dem Fall gegen Strafgesetze.
Wird er straffällig.
Das ist der Artikel imWortlaut:

Zitat:Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Dann aber muss er doch auf jeden Fall unter dem Schutz der Grundrechte bleiben.
Muss ihm zB ein fairer Prozess gewährt werden.

Sonst sind wir, unter anderen Vorzeichen, aber halt doch wieder da, wo wir nun so gar nicht hinwollen.

"Die Inflation muss als das hingestellt werden, was sie wirklich ist, nämlich als Betrug am Staatsbürger, der um einen Teil seines Einkommens, aber noch mehr um seine Ersparnisse gebracht wird.!" (Ludwig Erhard, Bundeskalnzler 1963 bis 1966)
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Grundgesetz Artikel 18 - Suebe - 22.01.2017, 01:08
RE: Grundgesetz Artikel 18 - Suebe - 22.01.2017 22:33

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