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Grundgesetz Artikel 18
22.01.2017, 01:08
Beitrag: #1
Grundgesetz Artikel 18
Der Artikel 18 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ernöglicht den Entzug von Grundrechten wegen politischer Betätigung.
Den Entzug, die Verwirkung, kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen.

Der Artikel ist, ganz klar, aus den Erfahrungen der Weimarer Republik ins Grundgesetz gelangt.
Entsprechende Verfahren sind mW auch nur gegen in der Beziehung involvierte Personen gelaufen, Remer, Vize der SRP und derjenige der den 20. Juli entscheidend verhindert hat, und Frey von der National-Zeitung.
In diesen Verfahren und ein paar (2oder3) anderen hat das Verfassungsgericht die Verwirkung von Grundrechten jedoch nicht ausgesprochen.

Nun wage ich die These, dass dieser Artikel in einer stabilen Demokratie getrost aus der Verfassung gestrichen werden kann.

Was meinen die Mitstreiter?
Gibt es in Österreich, der Schweiz ähnliche Verfassungsartikel?

"Die Inflation muss als das hingestellt werden, was sie wirklich ist, nämlich als Betrug am Staatsbürger, der um einen Teil seines Einkommens, aber noch mehr um seine Ersparnisse gebracht wird.!" (Ludwig Erhard, Bundeskalnzler 1963 bis 1966)
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Grundgesetz Artikel 18 - Suebe - 22.01.2017 01:08
RE: Grundgesetz Artikel 18 - Suebe - 22.01.2017, 22:33

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